AGB des M Drivers Club

§ 1: Name und Sitz

1. Der Club führt den Namen „BMW M Drivers Club“. Der Verein hat seinen Sitz in D-53177 Bonn.
Der Club ist in das Vereinsregister eingetragen. Der BMW M Drivers Club e.V. hat über den BMW Club Europa e.V. (Dachorganisation),
80788 München, von der Bayerischen Motorenwerke AG München über einen Gestattungsvertrag die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW M Drivers Club“ sowie zur Benützung der BMW Bild- und Wortzeichen im Rahmen des Clubgeschehens. Darüber hinaus besteht ein separater Gestattungsvertrag zwischen dem BMW M Drivers Club e.V. und der Bayerischen Motorenwerke AG München zur Führung der Bezeichnung „BMW M Drivers Club“ sowie zur Benützung der BMW Bild- und Wortzeichen im Rahmen des Clubgeschehens.

§ 2: Zweck, Ziel und Intention des Clubs

Zweck des BMW M Drivers Club e.V. ist es, den Kontakt möglichst vieler Freunde und Fahrer von Automobilen der BMW M GmbH (vormals BMW Motorsport GmbH) und der ALPINA GmbH & Co. KG herzustellen und zu pflegen. Dabei wird stets auf einen der Marke gerecht werdenden Auftritt und ein angemessenes, von fahrerisch niveauvoller Sportlichkeit geprägtes Erscheinungsbild Wert gelegt. Ziel des Clubgeschehens ist die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr, des Motorsports, der Touristik und der Verständigung zwischen Gleichgesinnten verschiedener Nationen. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3: Veranstaltungen

Jährlich finden verschiedene, den unterschiedlichen Gesinnungen und Ansprüchen der Mitglieder und Freunde gerecht werdende Veranstaltungen statt. Dabei sollte mindestens eine Veranstaltung auf einer abgesperrten und exclusiv für den Club angemieteten Rennstrecke stattfinden. Je nach Möglichkeit finden bis zu drei Hauptveranstaltungen statt. Zusätzliche Veranstaltungen wie Hospitalities bei Rennsportereignissen und Kurzurlaube ergänzen das Programm bei Interesse. Teilnehmer an den Veranstaltungen sind – vorbehaltlich von Sonderregelungen, über die der Präsident entscheidet – ausschließlich Fahrer von BMW M oder ALPINA Automobilen sowie deren Begleitung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5: Mitgliedschaft, Clubfreunde

1. Vollmitglieder
2. Passive Mitglieder
3. Passive Sondermitglieder
4. Passive BMW-Mitglieder Vollmitglieder sind die Personen, die den BMW M Drivers Club e.V. gegründet haben oder das Vereinsleben aktiv gestalten und durch Beschluß des Präsidiums ( vgl. Abschn. b) ) auf eigenen Antrag als solche aufgenommen wurden. Passive Mitglieder sind Fahrer von BMW M oder ALPINA Automobilen, die nicht Vollmitglied oder passives Sondermitglied sind. In Zweifelsfällen kann ein Nachweis über den Besitz eines entsprechenden Fahrzeuges durch Vorlage einer Fahrzeugscheinkopie verlangt werden. Passive Sondermitglieder sind Personen, die nicht über ein BMW Moder ALPINA-Fahrzeug verfügen und lediglich die aktuellen Informationsleistungen und Sonderaktionen wahrnehmen. Sie können nicht an den Veranstaltungen teilnehmen. Passive BMW-Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die Mitglied der BMW Organisation sind. Die Mitgliedschaft ist für natürliche und juristische Personen möglich. Mitglieder im Sinne des § 32 Abs. 1 BGB sind die Vollmitglieder.
Ein Wechsel innerhalb der Mitgliedsarten ist möglich.
b) Erwerb der Mitgliedschaft Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedsarten 1-3 erfolgt regelmäßig schriftlich. Ein Wechsel in der Mitgliedsart muß ebenfalls schriftlich beantragt werden. Mit Abgabe der Beitrittserklärung anerkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident oder einer der Vizepräsidenten. Eine Ablehnung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.
c) Beendigung der Mitgliedschaft Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist jederzeit ohne Angabe von Gründen aber unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderjahrende möglich. Eine Ablehnung des Austritts ist nicht möglich. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen (schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein, einzelnen Mitgliedern und / oder der BMW AG, BMW M GmbH, ALPINA GmbH & Co. KG,) jederzeit durch den Präsidenten oder nach Zustimmung durch diesen von einem der Vizepräsidenten ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist zu begründen und muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Einen Ausschluß wegen Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge des laufenden Mitgliedsjahres darf nur nach Mahnung und Ablauf einer Frist von zwei Monaten erfolgen. Auf die Beitragsrückerstattung im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres finden die Vorschriften des § 9 Anwendung.

§ 6: Mitgliedschaftsjahr

Das Mitgliedschaftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

§ 7: Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt und bleibt solange gültig, bis eine Änderung bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe muß spätestens bis zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgen, um für das folgende Mitgliedschaftsjahr Gültigkeit zu haben. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitgliedsbeiträ- ge dienen zur Deckung der allgemeinen Kosten und müssen zu diesen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8: Verbot des Nacherhebens von Mitgliedsbeiträgen

Festgelegte und erhobene Mitgliedsbeiträge können nicht nachträglich erhöht oder nacherhoben werden. Festgelegte Mitgliedsbeiträge bleiben mindestens für die Dauer eines Jahres verbindlich.

§ 9: Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen

Anteilige Mitgliedsbeiträge, die durch Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres entstehen, werden nicht zurückerstattet. Mitgliedsbeiträge werden nur dann zurückerstattet, soweit bereits geleistete Beitragszahlungen einen Jahresbeitrag überschreiten.

§ 10: Organe des Vereins

Der BMW M Drivers Club setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

1. Präsidium
1.1 Präsident
1.2 Vizepräsident
1.3 Vizepräsident
2. Hauptversammlung
2.1 Ordentliche Hauptversammlung
2.2 außerordentliche Versammlung
3. BMW M Drivers Club TEAM

1. Präsidium Das Präsidium des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:

1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Vizepräsident

Den Ämtern eins bis drei werden folgende Fachbereiche zugeordnet:

1. Geschäftsführung
2. Finanzen / Recht
3. Veranstaltungen / Touristik / Protokoll

Die Zusammenlegung zweier Fachbereiche oder Übernahme eines Fachbereichs durch den Präsidenten ist möglich (Personalunion), jedoch muß das Präsidium stets aus drei Personen bestehen. Vorstand im Sinne des BGB ist der Präsident, er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets allein. Bei dauerndem Ausfall des Präsidenten bestimmen die Vizepräsidenten aus ihren Reihen einen Stellvertreter, der sämtliche Rechte und Pflichten des Präsidenten, insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen (s.o.), bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl übernimmt. Der Ausfall ist dauernd, wenn er länger als sechs Monate dauert und absehbar ist, daß er nach weiteren sechs Monaten nicht beendet ist.

1. Das Präsidium
wird in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Kandidat für das Präsidium kann jedermann sein. Kandidaturen müssen mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin schriftlich beim amtierenden Präsidium vorliegen. Die bei einer Versammlung anwesenden wahlberechtigten Personen entscheiden über die Zulassung zur Wahl für ein Amt mit absoluter Mehrheit. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Das Präsidium des Vereins nimmt dessen Führung im Rahmen einer Geschäftsordnung wahr.
2. Hauptversammlung
An der Hauptversammlung im Sinne des § 32 BGB nehmen alle wahlberechtigten Personen teil und üben ihr Stimmrecht aus. Alle anderen Mitglieder haben die Möglichkeit der Teilnahme ohne Stimm- und Wahlrecht. Wahlberechtigt sind die Vollmitglieder. Sie wählen und entlasten den Präsidenten und die Vizepräsidenten. Näheres regeln die §§ 11 ff und die Geschäftsordnung. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal kalenderjährlich statt und wird durch den Präsidenten einberufen. Die Einberufung muß den Beteiligten mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Bekanntgabe des Versammlunsgortes und der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabefrist beginnt mit der Absendung der Einladungsschreiben. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann jederzeit und von jedem Mitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe von wichtigen Gründen beim Präsidium beantragt werden werden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Vereinsleben ohne die außerordentliche Versammlung gefährdet wäre. Über die Wichtigkeit entscheidet das Präsidium einstimmig. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Hauptversammlung wählt und entlastet das Präsidium je nach Fälligkeit. Die Wahlen erfolgen geheim. Das Präsidium kann wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten.

3. BMW M Drivers Club TEAM
Das BMW M Drivers Club TEAM übernimmt beratende und organisatorische Aufgaben im Rahmen des Clubgeschehens. Die Mitwirkenden des BMW M Drivers Club TEAM werden durch das Präsidium gem. § 20 der Satzung bestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 11: Wahl / Abwahl des Präsidenten

Der Präsident wird durch die bei einer Versammlung anwesenden wahlberechtigten Personen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Wird im ersten und zweiten Wahlgang nicht die absolute Stimmenmehrheit erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit. Die Amtszeit gilt jeweils für fünf Jahre und endet zum Ablauf dieses Zeitraumes erst dann, wenn durch Beschluß der Wahlberechtigten die Amtszeit verlängert oder ein neuer Präsident bestimmt wird.

§ 12: Funktion und Aufgabe des Präsidenten

Der Präsident leitet und koordiniert sämtliche Aktivitäten und führt die Geschäfte des Clubs. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er stellt Richtlinien und Aufgaben für die Vizepräsidenten und das BMW M Drivers Club TEAM auf. Der Präsident ist verantwortlich für die Einhaltung der Satzung.

§ 13: Wahl / Abwahl des Vizepräsidenten Finanzen / Recht

Der Vizepräsident F / R wird durch die bei einer Versammlung anwesenden wahlberechtigten Personen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Wird im ersten und zweiten Wahlgang nicht die absolute Stimmenmehrheit erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit. Die Amtszeit gilt jeweils für fünf Jahre und endet zum Ablauf dieses Zeitraumes erst dann, wenn durch Beschluß der Wahlberechtigten die Amtszeit verlängert oder ein neuer Präsident bestimmt wird.

§ 14: Funktion und Aufgabe des Vizepräsidenten Finanzen / Recht

Der Vizepräsident F / R beaufsichtigt die finanzielle, steuerliche und juristische Gestaltung der Aktivitäten und ist Berater des Präsidenten in finanziellen und steuerlichen Fragen. Der Vizepräsident F / R ist zu Diskretion und absolutem Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Eine Auskunft und Beratung darf nach vorheriger Zustimmung des Präsidenten und des zweiten Vizepräsidenten nur gegenüber den Wahlberechtigten erfolgen.

§ 15: Wahl / Abwahl des Vizepräsidenten Veranstaltungen / Touristik / Protokoll

Der Vizepräsident V / T / P wird durch die bei einer Versammlung anwesenden wahlberechtigten Personen für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Wird im ersten und zweiten Wahlgang nicht die absolute Stimmenmehrheit erreicht, genügt im dritten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit. Die Amtszeit gilt jeweils für fünf Jahre und endet zum Ablauf dieses Zeitraumes erst dann, wenn durch Beschluß der Wahlberechtigten die Amtszeit verlängert oder ein neuer Präsident bestimmt wird.

§ 16: Funktion und Aufgabe des Vizepräsidenten Veranstaltungen / Touristik / Protokoll

Der Vizepräsident V / T / P koordiniert gemeinsam mit dem Präsidenten die Organisation, Gestaltung und Durchführung der Veranstaltungen und nimmt repräsentative Aufgaben im Rahmen der Veranstaltungen und in der Öffentlichkeit wahr. Er ist Ansprechpartner für alle mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen betrauten Personen. Dies gilt insbesondere für das BMW M Drivers Club TEAM (§ 20 f der Satzung). Näheres regelt die Geschäftsordnung und Absprachen mit dem Präsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten. Der Vizepräsident V / T / P führt bei allen Versammlungen Protokoll und sorgt für die Einhaltung der satzungsgemäßen Vorschriften.

§ 17: Unbesetztheit von Ämtern

Können sich die Wahlberechtigten nicht auf einen geeigneten Kandidaten für ein Amt einigen, kann dieses Amt maximal für die Dauer einer Wahlperiode unbesetzt bleiben und / oder durch ein anderes Mitglied des Präsidiums in Personalunion ausgeübt werden. Dies bedarf der Zustimmung der bei einer Versammlung anwesenden Wahlberechtigten. Das Amt des Präsidenten muß besetzt werden. § 20: Benennung des BMW M Drivers Club TEAM Die Personen des BMW M Drivers Club TEAM werden durch den Prä- sidenten und den Vizepräsidenten V / T / P benannt. Die Benennung gilt bis auf Widerruf durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten V / T / P. Benennung und Widerruf können sich auf einzelne Personen oder das gesamte BMW M Drivers Club TEAM beziehen und bedürfen der Schriftform. § 21: Funktion des BMW M Drivers Club TEAM Das BMW M Drivers Club TEAM besteht aus Personen, deren Aufgabe beratenden und / oder organisatorischen Charakter hat und folgende Sachgebiete umfaßt: 1. Strategische Beratung 2. Beratung Fahrerlehrgänge und Chefinstruktor 3. Organisation Veranstaltungen 4. Sonderaufgaben Die Personen des BMW M Drivers Club TEAM sind an die Weisungen des Präsidenten und der Vizepräsidenten gebunden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. § 22: Befragung der Mitglieder Mindestens einmal kalenderjährlich ist unter den Freundschaftsmitgliedern eine Befragung zur Zufriedenheit der mit den Clubangeboten, insbesondere den Veranstaltungen durchzuführen. Die Ergebnisse sollen bei der künftigen Organisation berücksichtigt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 23: Vertretung nach außen Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Präsident. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich stets alleine. Bei Ausfall des Präsidenten gelten die Vizepräsidenten nach den Vorschriften des § 10 der Satzung als Stellvertreter. § 24: Satzungsänderung Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit den Stimmen aller während einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung anwesenden Wahlberechtigten möglich. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung allen Wahlberechtigten durch den Präsidenten bekanntzugeben. § 25: Auflösung Die Auflösung der Vereinigung kann nur bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung (§ 10) erfolgen. Die Auflösung kann nur durch die Stimmen aller bei einer Versammlung anwesenden Wahlberechtigten erfolgen. § 26: Satzungserrichtungen & Aktuelles Die vorliegende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 18.03.1995 in 53881 Kirchheim errichtet.

Das Präsidium wurde zuletzt wie folgt gewählt:
Namen und Adressen des Präsidiums:
Präsident: Dr. Martin Küster, 50672 Köln.
Vizepräsident Veranstaltungen / Touristik / Protokoll: Norbert van der Broeck, 53881 Euskirchen.
Vizepräsident Finanzen / Recht: Wilhelm Klees, 53881 Euskirchen.

Weitere aktuelle Funktionsträger:
Clubversicherung: Winfried Großmann, 10787 Berlin
Werbung & Clubmagazin: Agentur VS-Werbung, Volker Skwiercz, Postfach 29 45, 32019 Herford

Der Mitgliedsbeitrag beträgt ab 1.1.2006 113,- EUR p.a

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.